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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DMV - della lucia medien & verlags GmbH

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die  jeweils gültige Anzeigenpreisliste und unsere Auftragsbestätigung.    2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen  innerhalb eines Rahmenauftrags – nach freiem Ermessen abzulehnen. Die  Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.  

3. Werden die tarifmäßigen Nachlässe beansprucht, so sind die Anzeigenaufträge  innerhalb eines Kalenderjahres abzuwickeln. Auf Wunsch kann das Rabattjahr mit dem Erscheinen der ersten Anzeigen beginnen.

4. Sollte innerhalb eines Rabattjahres ein Anzeigenauftrag durch Ausfall einer  oder mehrerer Ausgaben nicht durchgeführt werden, so bleibt davon die  ursprüngliche Rabattvereinbarung unberührt.

5. Wird ein Jahresauftrag ohne Verschulden des Verlags nicht erfüllt, so hat der  Auftraggeber den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der  tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag rückzuvergüten.

6. Die Aufnahme von Anzeigen in Ausgaben oder an bestimmten Plätzen kann  nicht gewährleistet werden. Überhaupt bleibt es dem Verlag vorbehalten, von der  Durchführung auch bereits angenommener Aufträge aus technischen oder  anderen Gründen ohne jeden Ersatzanspruch des Auftraggebers zurückzutreten.

7. Dem Ausschluss von Mitbewerbern kann seitens des Verlages grundsätzlich  nicht entsprochen werden.

8. Textanzeigen und solche, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht sofort als  Werbung erkennbar sind, werden durch das Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

9. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der  Anzeige. Geringe Tonabweichungen sind im Toleranzbereich des Druckverfahrens  begründet. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem  Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf  Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem  der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftung sind für  den Verlag ausgeschlossen.

10. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,  sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei  ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

11. Bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt  der Verlag keine Haftung.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der  Auftraggeber Probeabzüge nicht bis zum Anzeigenschluss oder einem anderen  seitens des Verlages genannten Termin zurück, so gilt die Genehmigung zum  Druck als erteilt.

13. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach  Erscheinen der letzten Anzeige.

14. Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen zu melden.  

15. Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung  innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen.

16. Der eventuelle Verzicht auf die Grundfarbe Schwarz bei der Anlage von  Anzeigen ist ohne Einfluss auf die Berechnung.

17. Der Verlag ist jederzeit berechtigt, das Erscheinen weiterer Anzeigen von  offen stehender Rechnung abhängig zu machen.

18. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in der Höhe von  12 Prozent berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrags bis zur  Bezahlung zurückstellen.

19. Kosten für die Herstellung von Reinzeichnungen oder anderen Druckvorlagen  hat der Auftraggeber zu zahlen.

20. Bei verspäteter Anlieferung der Druckunterlagen (drei Wochen vor  Erscheinungstermin) werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem  Auftraggeber in Rechnung gestellt.

21. Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die neuen Bedingungen auch bei  laufenden Aufträgen sofort in Kraft.

22. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag  Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge  mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen  sind aliquot zu berechnen.

23. Anzeigenaufträge müssen schriftlich erteilt und durch den Verlag schriftlich  angenommen werden. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags.
 
24. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag sowie dessen Mitarbeitern, im  Besonderen dem verantwortlichen Redakteur, dass die Anzeige gegen keinerlei  gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der  Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Mitarbeiter hinsichtlich  aller Ansprüche, die auf die erschienene Anzeige gegründet werden, schad- und  klaglos zu halten sowie für die ihnen selbst entstandenen Nachteile volle  Genugtuung zu leisten. Der Verlag und seine Mitarbeiter sind zu einer  entsprechenden Prüfung der Anzeige oder eines Entgegnungsbegehrens nicht  verpflichtet.

25. Kostenlose Stornierung der gebuchten Anzeige durch den Auftraggeber ist bis  zu vier Wochen vor Anzeigenschluss in schriftlicher Form möglich. Darüber  hinaus besteht die volle Zahlungsverpflichtung im Ausmaß des erteilten Auftrags. 

26. Für Uneinigkeiten gilt der Gerichtsstand Wien, Innere Stadt und es gilt das  österreichische Recht.

Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Werbeabgabe.
 
Zahlungsziel: Prompte Zahlung nach Erhalt der Rechnung.

AGB - Messen & Veranstaltungen

1. Anmeldung

Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot.Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Messebedingungen sind unwirksam. Die Messebedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge Sondervereinbarungen für Bereitstellung von Strom, und sonstigen Einrichtungen.

2.  Standteilnahme

Mit dem Eingang (Post, Fax, elektronische Übermittlung) der Anmeldung beim Veranstalter DMV medien & verlags GmbH ist der Aussteller vorbehaltlich der Annahme durch den Veranstalter, zur Teilnahme an dem Gemeinschaftsstand verpflichtet. Es gelten die jeweils

auf dem Anmeldeformular angeführten Preise excl. Umsatzsteuer für die Teilnahme am Gemeinschaftsstand, sowie die Auflistung der Leistungen. Für jeden Teilnehmer an einem Gemeinschaftsstand wird eine gesonderte Anmeldegebühr (MITAUSTELLERGEBÜHR) von € 646.- excl. 20% Steuern von der Reed Messe Wien eingehoben und ist bei schriftlicher Anmeldung bei dem DMV Verlag mit zu bestätigen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte.

3.  Zurückziehung der Anmeldung

Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter 100% folgende Stornogebühren zu bezahlen: Ein Storno der Teilnahme durch den Kunden ist nicht möglich. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, die Teilnahme an einen Dritten zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Anmeldung bleibt ist davon unberührt.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Nach Annahme der Anmeldung beim dem Veranstalter DMV della lucia medien verlags GmbH, erhält der Aussteller seine Rechnung. Dieses ist nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen.

Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und -termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmeldegebühr ( Mitausstellergebühr) sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen sind Voraussetzungen der Teilnahme an dem Gemeinschaftsstand. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Zinsen p.A. ab Fälligkeit sowie € 8.- je Mahnschreiben vereinbart.

Der Aussteller ist verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn und davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahn- und Inkassospesen, die dem Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Steuern, Gebühren und Abgaben Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgebühr und Werbeabgabe, gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise.

5. Marketing & Servicepauschale

Die Marketing- und Servicepauschale beinhaltet die Anmeldegebühr, ein Kontingent an Ausstellerausweisen je nach Standgröße, eine Parkkarte, AKM-Abgaben, den Basiseintrag im Unternehmensprofil im Online-Ausstellerkatalog, den Zugang zum Ausstellerportal inkl. der dort verfügbaren Funktionen zum selbstständigen Profil-Management lt. Beschreibung, den Basiseintrag im gedruckten Ausstellerverzeichnis sowie diverse gedruckte und elektronische Werbemittel für eigene Werbeaktivitäten. Der Aussteller ist zur Bezahlung der Marketingund Servicepauschale verpflichtet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Aussteller verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen, wobei hierfür die Höchstsätze gemäß Verordnung BGBl Nr. 141/1996 oder die diese ersetzende Verordnung vereinbart werden. Nicht von Bedeutung ist, ob das Mahnverfahren vom Aussteller selbst oder von einem Drittunternehmer ausgeführt wird. Davon unbe-rührt bleiben die vonden Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten.

6. Rücktritt vom Vertrag/ Teilnahme

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn:

a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt

b) in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder

c) noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Messen vorliegen.

In diesen Fällen schuldet der Aussteller dem Veranstalter ein Pönale in Höhe der Stornogebühr gemäß Pkt. 3.

Das Pönale ist unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer verzichtet. Im Falle des Rücktritts des Veranstalters, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen.

7. Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.

8. Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände

Der Mitausstellerplatz verstehen sich so wie im Paket von DMV della lucia medien & verlags GmbH angeboten.

9. Technische Standeinrichtung

Grundinstallationen an den Versorgungstraßen für Strom dürfen ausschließlich von Vertragspartnern des Veranstalters durchgeführt werden. Strom- und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Messeelektriker. Die technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.

10. Ausstellen von Maschinen

Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung – MSV (306) entsprechen. Bei Maschinen, Sicherheitsbauteilen oder Teilen davon, die nicht der MSV entsprechen, muss durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen werden.

11. Haftung und Schadenersatz

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten.

In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden.Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen

den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten.

Für fehlerhafte Eintragungen in den offiziellen Messekatalog und Austellerverzeichnis (Print/ Online) der Reed Messe Wien, wirdvon DMV dellalucia medein & verlags G.m.b.H keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung,

etc.). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Post Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten.

11a. Messeversicherung

Die Standpakete enthält eine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände.

12. Werbemittel vom Veranstalter

Jeder Aussteller (einschließlich allfälliger Mit- und Unteraussteller) ist zur Eintragung in den aufgelegten Messekatalog verpflichtet. Die Mindesteintragungen laut Katalogformular werden auf Kosten des Ausstellers auch dann durchgeführt, wenn kein ausdrücklicher Auftrag des Ausstellers vorliegt. Der Veranstalter stellt den Ausstellern auf Wunsch allenfalls aufgelegte Werbemittel zu den angegebe-nen Bedingungen und Konditionen (Preisen) zur Verfügung. Damit wird dem Aussteller die Möglichkeit gegeben, seine Kunden auf die Beteiligung an der Veranstaltung aufmerksam zu machen und zum Besuch einzuladen (Klebemarken, Einladungskarten, Besucherflyer, Poster).

13. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort

Platzübertragungen und Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Schrift für andere Firmen als jene des Ausstellers bedürfen der ausdrücklichen schriftl. Zustimmung des Veranstalters! Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

14. Verbreitung von Werbematerial, Detailverkauf, Warenproben
Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes verteilt werden. Werbeaktivitäten außerhalb des Standes sind kosten- und genehmigungspflichtig und ausnahmslos nur in den Foyers, Übergängen und im Freigelände gestattet. Befragungen durch externe Firmen sind im Messezentrum nicht gestattet. Im Messezentrum ist jede entgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen durch den Aussteller oder dem Aussteller zurechenbare Dritte, auch wenn die Bezahlung der Waren oder Dienstleistungen nicht während der Messe, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ohne ausdrückliche schriftliche Zulassung durch den Veranstalter untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot des Verkaufs ohne Zulassung verpflichtet den Aussteller, dem Veranstalter sämtliche, diesem auflaufenden bzw. vorgeschriebenen, mit dem Verstoß in kausalem Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren sowie Steuern (insbesondere Vergnügungssteuern) verschuldensunabhängig zu ersetzen. Im Falle eines Verstoßes mehrerer Aussteller haften solche Aussteller für die genannten Kosten, Gebühren sowie Steuern zu ungeteilter Hand. Die entgeltliche Abgabe von Mustern ist an eine Zulassung durch den Veranstalter gebunden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern ist gestattet.

15. Sonderveranstaltung, Vorführung
Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. am Veranstaltungsgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordent-lichen Messeablauf beeinträchtigen. Blinkzeichen und -schriften auf
dem Messestand sind unzulässig. Der Einsatz von Gasen und Dämpfen (Trockeneis etc.) ist genehmigungspflichtig. Die Hallen sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet, Fehlalarmeinsätze der Feuerwehr werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Laseranlagen müssen vom Aussteller bei der Magistratsabteilung 36 der Stadt Wien, A-1200 Wien, Dresdner Straße 75, Tel. (+43-1) 4000-922 83 zur Genehmigung eingereicht werden. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 70 dBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standes – vor. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

16. Filmen und Fotografieren
Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesonders dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

17. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern selber.
Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungsinstitute die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden.

18. Transport und Parken
Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich verboten. Bei Spezialtransporten ist zeitgerecht vom Veranstalter eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen
und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5t auf den Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und steht es dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.

19. Standbewachung
Während der Messen (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom Veranstalter eine allgemeine Hallenbewachung (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge und periodisches Durchgehen von Wachpersonal durch die Hallen vorgenommen.
Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung (Diebstahlsbewachung) durchgeführt wird.
Zusätzliche Standbewachungen sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen. Jede, vom Aussteller gesondert beauftragte Standbewachung muss, soweit sie während der Öffnungszeiten des Messezentrums stattfindet, dem Veranstalter rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekanntgegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz von Drittbewachungsunternehmen zur Bewachung des Standes außerhalb der Öffnungszeiten des Messezentrums bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

20. Verletzung der Messebedingungen, Gesetzesverletzung
Die Messebedingungen, sämtliche in der Service-Mappe angeführten Hinweise, Bedingungen, Regeln und gesetzliche Vorschriften sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind insbesondere alle Brandschutzvorschriften, alle gewerberechtlichen und ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Hausordnung. Von Behördenvertretern angeordnete
Maßnahmen hat der Aussteller sofort und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Hausordnung sowie die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Kundmachung des Wiener Magistrats vom 29.12.1949, MA 7-4050/49 idgF oder behörd-licher Vorschriften (Anordnungen) berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Aussteller, dessen Personal und Vertragspartnern unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Messegelände gehörigen Parkplatz.

21. Datenschutz
(Zustimmungserklärung gemäß Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt in Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den konkreten Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung für Aussteller und der Datenschutzerklärung des Messe-Netzwerks, die unter www.messe.at/datenschutz-cookies abrufbar
sind. Gibt der Aussteller dem Veranstalter im Rahmen der Messeanmeldung oder im Zuge der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten Dritter (insbesondere Daten von Vertretern, Ansprechpartnern, Sachbearbeitern oder sonstigen Mitarbeitern seines Unternehmens) bekannt, ist er verpflichtet, die betroffenen Personen hierüber unverzüglich zu informieren und ihnen die Datenschutzerklärung des Veranstalters zur Kenntnis zu
bringen. Der Aussteller haftet für jegliche Nachteile, die dem Veranstalter aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.Einwilligung zur Datenverarbeitung und nach § 107 TKG zum Erhalt von E-Mail-Newslettern und zu UmfragenSie erteilen Ihre ausdrückliche
Zustimmung in das Messe-Netzwerk aufgenommen zu werden und stimmen der in Punkt 5.1. der Datenschutzerklärung des Messe-Netzwerks beschriebenen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zwecks Betriebs des Messe-Netzwerks und Zurverfügungstellung der über diese Plattform angebotenen Services zu. Sie erteilen Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, dass die Reed Messe Salzburg GmbH, die Reed Messe Wien
GmbH, die Reed CEE GmbH, die Systemstandbau Salzburg GmbH oder Expoxx Messebau GmbH Ihnen von Zeit zu Zeit E-Mails mit Informationen, Werbung und Umfragen zu eigenen Angeboten, Veranstaltungen und Leistungen sowie mit Informationen zu Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen mit Bezug auf Messeveranstaltungen oder ähnliche Events (“E-Mail-Newsletter“) zusenden oder Sie telefonisch zur Durchführung von Umfragen zu eigenen Veranstaltungen und Leistungen kontaktieren. Diese Einwilligung kann jederzeit per E-Mail an database@reedexpo.at widerrufen werden.

22. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht
Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

23. Gefahrenübergang, Reklamationen
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist die bestätigte Übergabe des Standes samt Zusatzeinrichtungen an den Aussteller. Danach können auch Reklamationen nicht mehr anerkannt werden.

24. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht, mit Ausnahme der Kollisionsnormen, zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.

 

24a. Auftragsannahme
Aufträge (Bestellungen) gelten seitens des Veranstalters als rechtsverbindlich, wenn das vom der DMV – della lucia medien & verlags GmbH aufgrund der Bestellung erstellte Angebot vom Aussteller (Besteller) umseitig bestätigt wurde, und dieses innerhalb der Angebotsfrist firmenmäßig unterfertigt bei DMV – della lucia medien & verlags GmbH eingelangt ist und die Auftragserteilung von DMV medien & verlags GmbH schriftlich bestätigt wurde. Die Anzahlung in Höhe von 60 % des Nettoauftragswertes zusätzlicher 20% Umsatzsteuer auf dem Konto der DMV – della lucia medien & verlags GmbH eingelangt ist, sowie die restlichen 40% bis zum vereinbarten Zeitpunkt am Konto des Veranstalters eingegangen sind.

(Stand: Juli 2019)

3. Zurückziehung der Anmeldung

Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung durch den Kunden, hat der Kunde/Aussteller an den Veranstalter 100% Stornogebühr zu bezahlen:

Eine kostenlose Stornierung der Teilnahme durch den Kunden ist somit nicht möglich. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, wenn es dem Veranstalter gelingt, die Teilnahme an einen Dritten zu verkaufen.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Nach Annahme der Anmeldung beim Veranstalter DMV – della lucia medien & verlags GmbH, erhält der Aussteller seine Rechnung per Post oder per Email. Andere Übermittlungsformen von Rechnungen werden vom Veranstalter nicht akzeptiert. Diese ist 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen.

Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als vom Kunden angenommen. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen

zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und -termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmeldegebühr (Mitausstellergebühr) sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen sind Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Zinsen p.A. ab Fälligkeit, sowie € 8.- je Mahnschreiben vereinbart.

Der Aussteller ist verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahngebühren zu refundieren. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahn- und Inkassospesen, die dem Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Steuern, Gebühren und Abgaben Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer, Rechtsgebühr und Werbeabgabe, gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise.

5. Rücktritt vom Vertrag/Teilnahme

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn:

a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt

b) in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder

c) noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Messen vorliegen.

In diesen Fällen schuldet der Aussteller dem Veranstalter ein Pönale in Höhe der Stornogebühr gemäß Pkt. 3.

Das Pönale ist unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer verzichtet. Im Falle des Rücktritts des Veranstalters, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen.

6. Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt z.B. bedingt durch Unwetter, Unruhen, Seuchen und Pandemien bzw. Epidemien, politischer und/oder militärischer Ereignisse, Streik, oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.

7. Technische Standeinrichtung

Grundinstallationen an den Versorgungstraßen für Strom dürfen ausschließlich von Vertragspartnern des Veranstalters durchgeführt werden. Strom- und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Messeelektriker. Die technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.

8. Ausstellen von Maschinen

Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung – MSV (306) entsprechen. Bei Maschinen, Sicherheitsbauteilen oder Teilen davon, die nicht der MSV entsprechen, muss durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen werden.

9. Haftung und Schadenersatz

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten.

10. Sorgfaltspflicht

In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen.

 

Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute

vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder

Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen

den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten.

 

Für fehlerhafte Eintragungen im Austellerverzeichnis wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Post Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Veranstalungsräumen und im Freigelände ist verboten.

11. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort

Platzübertragungen und Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Schrift für andere Firmen als jene des Ausstellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

12. Verbreitung von Werbematerial, Detailverkauf, Warenproben

Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes verteilt werden. Werbeaktivitäten außerhalb des Standes sind kosten- und genehmigungspflichtig und ausnahmslos nur in den Foyers, Übergängen und im Freigelände gestattet. Befragungen durch externe Firmen sind im Ausstellungsbereich nicht gestattet. Im Ausstellungszentrum ist jede entgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen durch den Aussteller oder dem Aussteller zurechenbare Dritte, auch wenn die Bezahlung der Waren oder Dienstleistungen nicht während der Messe, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ohne ausdrückliche schriftliche Zulassung durch den Veranstalter untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot des Verkaufs ohne Zulassung verpflichtet den Aussteller, dem Veranstalter sämtliche, diesem auflaufenden bzw. vorgeschriebenen, mit dem Verstoß in kausalem Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren sowie Steuern (insbesondere Vergnügungssteuern) verschuldensunabhängig zu ersetzen. Im Falle eines Verstoßes mehrerer Aussteller haften solche Aussteller für die genannten Kosten, Gebühren sowie Steuern zu ungeteilter Hand. Die entgeltliche Abgabe von Mustern ist an eine Zulassung durch den Veranstalter gebunden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern ist gestattet.

13. Sonderveranstaltung, Vorführung

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. am Veranstaltungsgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordent-lichen Messeablauf beeinträchtigen. Blinkzeichen und -schriften

auf dem Messestand sind unzulässig. Der Einsatz von Gasen und Dämpfen (Trockeneis etc.) ist genehmigungspflichtig. Werden akkustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 60 dBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Messeleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Messeleitung geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standes – vor. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

14. Filmen und Fotografieren

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen

15. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Ausstellungsräumen. Die Reinigung der Stände erfolgt täglich durch den Veranstalter. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden.

16. Transport und Parken

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich verboten. Bei Spezialtransporten ist zeitgerecht vom Veranstalter eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Veranstaltung dürfen LKW über 3,5t auf den Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und steht es dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.

17. Standbewachung

Während der Messen (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom Veranstalter eine allgemeine Hallenbewachung (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge und periodisches Durchgehen von Wachpersonal durch die Hallen vorgenommen.

Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung (Diebstahlsbewachung) durchgeführt wird.

Zusätzliche Standbewachungen sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen.

Jede, vom Aussteller gesondert beauftragte Standbewachung muss, soweit sie während der Öffnungszeiten des Messezentrums stattfindet, dem Veranstalter rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekanntgegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz von Drittbewachungsunternehmen zur Bewachung des Standes außerhalb der Öffnungszeiten bedarf zudem der vorherigen

schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

18. Verletzung der Messebedingungen, Gesetzesverletzung

Es gelten darüber hinaus die Ausstellungsbedingungen bzw. Hausordnung des Congress Centers Villach.

19. Datenschutz

(Zustimmungserklärung gemäß Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz) 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt in Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

20. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

21. Gefahrenübergang, Reklamationen

Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist die bestätigte Übergabe des Standes samt Zusatzeinrich-tungen an den Aussteller. Danach können auch Reklamationen nicht mehr anerkannt werden.

22. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht, mit Ausnahme der Kollisionsnormen, zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.

(Stand: Juli 201